Einsteinstraße 9, 85221 Dachau
Einsteinstraße 9, 85221 Dachau
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Raum ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden darf. Dem Mieter ist darüber hinaus bekannt, dass nur Gegenstände in den Räumlichkeiten eingelagert werden dürfen, die nicht bezüglich ihrer Lagerung besonderen behördlichen Auflagen unterliegen und die nicht dazu geeignet sind, Rechtsgüter der Vermieter oder anderer Mieter in der Halle zu beschädigen oder zu gefährden. Es ist strengstens untersagt, Güter, deren Besitz gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gar mit Strafe bedroht ist, einzulagern.
Nicht eingelagert werden dürfen:
Es wird klargestellt, dass es sich bei den einzelnen Abteilen um reine Lagerfläche, deren Nutzung als Wohnraum untersagt ist, handelt. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Mietobjekt lediglich frostfrei beheizt ist und keine Kühlung stattfindet.
Kommt der Mieter mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der Vermieter ist berechtigt, von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, wobei der Mieter dem Vermieter gegenüber erklärt, dass die von ihm eingebrachten Gegenstände in seinem Eigentum stehen. Kommt der Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses mit der Räumung länger als 4 Wochen in Verzug, besteht das Vermieterpfandrecht
an allen eingebrachten Gegenständen. Der Vermieter ist gemäß §§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB zur Verwertung der Sachen berechtigt. Sollte ein Verwertungserlös nicht zu erwarten sein, werden die vorhandenen Gegenstände vom Vermieter entsorgt. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Der Mieter hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu tragen. Sollte der Bankeinzug zurückbelastet werden, trägt der Mieter die dadurch verursachten Bankspesen der einziehenden Bank. Hierfür wird eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 15,00€ fällig.
Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietsicherheit keine Zinsen. Eine Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht. Nach der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache, welche durch eine Besichtigung mit dem Vermieter durchgeführt werden muss, hat der Vermieter die Kaution dem Mieter auf ein von ihm anzugebendes Konto umgehend zu überweisen. Hierzu hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, dass er die Mietfläche geräumt hat. Der endgültige Auszug ist durch die übermittelte Auszugsrechnung und die damit verbundene Quittung vollzogen.
1. Schadenersatzansprüche des Mieters gleich welcher Art einschließlich solcher aus vorvertraglichem Bereich und unerlaubter Handlung sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
2. Für leichte Fahrlässigkeit - auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletzt wird. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Vermieters beschränkt auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden. Sonstige Haftungsbeschränkungen des Vermieters bleiben unberührt.
3. Nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1. und 2. ist eine Haftung des Vermieters ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der Vermieter es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB wegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung des Vermieters wegen Arglist gemäß § 536 d BGB bleibt unberührt.
4. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter, seine Untermieter oder sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache oder dem Lagergebäude in Berührung kommen.
5. Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekanntgegebener Störungen hinzuwirken.
6. Die unter Ziffern 1., 2., 3. und 5. aufgeführten Haftungsbeschränkung beziehen sich nicht auf fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Da der Vermieter weder die Art noch den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, hat er keine Lagergutversicherung abgeschlossen. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt daher auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter empfiehlt jedoch dem Mieter, im Rahmen einer eventuell vorhandenen Hausratsicherung sich mit seiner Versicherung kurzzuschließen, um auch derartige eventuelle Schäden abzudecken.
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Lagergebäudes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Lagergebäudes oder der Einsparung von Heizenergie dienen, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters nach § 554 III Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückhaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung gestattet.
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand (besenrein und fleckenfrei). Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaig notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder -setzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, soweit es sich um Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen, handelt.
2. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 3.4 oder auf sonstige Weise die Mietsache ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von 4 Wochen unter Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristablaufs zu setzen (1. Aufforderung) und hiernach die zurückgelassenen Sachen auf Kosten des Mieters einlagern zu lassen. Kommt der Mieter nach fruchtlosem Ablauf der Frist von 4 Wochen und danach nochmals erklärter Aufforderung des Vermieters zur Abholung der zurückgelassenen Sachen unter Setzung einer Frist von mindestens 3 Monaten und Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs (2. Aufforderung) nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die zurückgelassenen Sachen auf Kosten des Mieters zu entsorgen, es sei denn, der Mieter hat die Abholung nicht schuldhaft unterlassen.
3. Hat der Vermieter Gegenstände gemäß § 3.4 zur Verwertung seines Vermieterpfandrechtes in Besitz genommen, erfolgt die Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, nach Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts von der Verwertung einzelner oder aller vom Vermieterpfandrecht erfaßter Sachen Abstand zu nehmen und statt dessen die Einlagerung und Entsorgung vorzunehmen, indem er den Mieter im Rahmen der Aufforderung zur Abholung der zurückgelassenen Gegenstände (1. Aufforderung gemäß § 10.2) von der Abstandnahme vom Vermieterpfandrecht unterrichtet.
1. Im gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser gefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftetet sind, nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; eingeschlossen ist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände. Der Zutritt zur Mietsache besteht nur während der Öffnungszeiten des Lagergebäudes. Diese sind von Montag bis Freitag von 7.30 bis 17 Uhr. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Diese sind derzeit täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, 7 Tage die Woche. Die Öffnungszeiten können mit einer Frist von 4 Wochen, Bekanntmachung durch Aushang im Eingang, jederzeit geändert werden.
2. Ein-oder auszulagernde Gegenstände dürfen nur getragen werden oder mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Transporthilfen transportiert werden. Die zur Verfügung gestellten Transportmittel sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch an den vorgesehenen Platz zurückzustellen.
3. Anfallendes Verpackungsmaterial ist durch den Mieter zu entsorgen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht
weitgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
Der Mieter verpflichtet sich, jegliche Änderungen von Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, Email-Adresse) unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Sollen dritte Personen Zugang zum Gebäude und zum Lagerraum des Mieters erhalten, verpflichtet sich der Mieter, diese mit Namen und Kontaktdaten dem Vermieter bekannt zu geben. Ansonsten kann diesen Personen kein Zutritt gewährt werden.